Pflegekosten, Unterkunft + Verpflegung und Investitionskosten.
Pflegekosten:
1. Inhalt der Pflegeleistungen
Inhalt der Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Die Hilfen sollen die Maßnahmen enthalten, die die Pflegebedürftigkeit mindert sowie einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit und der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorbeugen.
2. Die Durchführung und die Organisation der Pflege richten sich nach dem allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse. Die Pflegeleistungen sind in Form der aktivierenden Pflege unter Beachtung der Qualitätsvereinbarungen, nach § 80 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) zu erbringen.
3. Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören die im Rahmen des durch § 29 Abs. 1 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) vorgegebenen Leistungen je nach Einzelfall folgende Hilfen:
a) Hilfe bei der Körperpflege: die körperliche Pflege umfasst
- das Waschen, Duschen und Baden
- die Zahnpflege
- das Kämmen einschließlich Herrichten der Tagesfrisur
- das Rasieren einschließlich der Gesichtspflege
- Darm- oder Blasenentleerung
b) Hilfe bei der Ernährung
Ziele der Ernährung
Eine ausgewogene Ernährung einschließlich notwendiger Diätkost ist anzustreben. Der Pflegebedürftige ist bei der Essens- und Getränkeauswahl sowie bei Problemen der Nahrungsaufnahme zu beraten. Zur selbständigen Nahrungsaufnahme ist der Einsatz von speziellen Hilfsmitteln zu fördern und zu ihren Gebrauch anzuleiten. Bei Nahrungsverweigerung ist ein differenzierter Umgang mit den zugrunde liegenden Problemen erforderlich.
Die Ernährung umfasst
- das mundgerechte Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung. Hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die die Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, z. B. portionsgerechte Vorgabe, Umgang mit Besteck
- Hygienemaßnahmen, wie z. B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern / Wechseln der Kleidung
c) Hilfe bei der Mobilität
Ziele der Mobilität
Ziel der Mobilität ist u. a. die Förderung der Beweglichkeit, der Abbau von überschießendem Bewegungsdrang sowie der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung. Die Anwendung angemessener Hilfsmittel dient dem Ausgleich von Bewegungsdefiziten. Beim Aufstehen und Zubettgehen sind Schlafgewohnheiten und Ruhebedürfnisse angemessen zu berücksichtigen und störende Einflüsse möglichst zu reduzieren oder zu beseitigen.
Die Mobilität umfasst
- das Aufstehen und Zubettgehen sowie das Betten und Lagern
- das Gehen, Stehen und Treppensteigen
- das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung
- das An- und Auskleiden
d) Hilfen bei der persönlichen Lebensführung
e) Leistungen der sozialen Betreuung
f) Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
Die Maßnahmen der Behandlungspflege werden vom behandelnden Arzt schriftlich angeordnet und verantwortet. Der Arzt trägt einzeln die erforderlichen Maßnahmen sowie das Datum der Anordnung und sein Namenszeichen in die für den einzelnen Pflegebedürftigen vom Pflegeheim geführte Pflegedokumentation ein. Die Verantwortung für die Durchführung der ärztlich angeordneten Maßnahmen liegt beim Träger des Pflegeheims
Unterkunft und Verpflegung
Zur Unterkunft und Verpflegung gehören alle Leistungen, die den Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einem Pflegeheim ermöglichen.
Unterkunft und Verpflegung umfasst insbesondere:
- Ver- und Entsorgung: hierzu zählt z. B. die Versorgung mit Wasser und Strom sowie die Entsorgung von Abwasser und Abfall
- Reinigung: dies umfasst die Reinigung des Wohnraums und der Gemeinschaftsräume und der übrigen Räume (Sichtreinigung, Unterhaltsreinigung, Grundreinigung)
- Wartung und Unterhaltung: dies umfasst die Wartung und Unterhaltung der Gebäude, der Einrichtungen und Ausstattungen, der technischen Anlagen und der Außenanlagen
- Wäscheversorgung: die Wäscheversorgung umfasst die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Lagerungshilfsmittel und Wäsche sowie das maschinelle Waschen und Bügeln bzw. Zusammenlegen der persönlichen Wäsche und Kleidung
- Speise- und Getränkeversorgung: dies umfasst die Zubereitung und die Bereitstellung von Speisen und Getränken
- Gemeinschaftsveranstaltungen: dies umfasst den Aufwand für Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens, nicht jedoch die Organisation zur Durchführung oder Teilnahme von/an Gemeinschaftsveranstaltungen.
Investitionskosten
Im Rahmenvertrag „Stationäre Pflege Baden-Württemberg“ wird für das üblich verwendete Wort „Miete“ der Begriff „Investitionskosten“ verwendet.
Investitionskosten in unserem Pflegeheim bedeuten:
- die Miete für das Pflegezimmer
- die Miete für die anteiligen Gemeinschaftsräume
- die Miete für die festen Einbauten im Pflegeheim (z. B. Notruf, Produktionsküche, Pflegeschränke)
- die Miete für das bewegliche Inventar (z. B. Pflegebett, Zimmerschränke, Tische, Stühle, Pflegesessel, usw.)
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